Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1617a BGBGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1617a BGB (amtliche Fassung)

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.

(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.

(3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1617a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1617a Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“

  • § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
  • § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
  • § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
  • § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
  • § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
  • § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
  • § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

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