§ 1617d BGBName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
- 1.
- seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder
- 2.
- einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.
(2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
(3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
- 1.
- sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
- 2.
- aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.
(4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1617d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1617d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“
- § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
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