Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1617h BGBGeburtsname nach dänischer Tradition

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1617h BGB (amtliche Fassung)

(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus

1.
dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
2.
dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.
§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617h, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1617h BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1617h Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“

  • § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
  • § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
  • § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
  • § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
  • § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
  • § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
  • § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Alle Paragraphen des BGB →

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