Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1617b BGBName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1617b BGB (amtliche Fassung)

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1617b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“

  • § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
  • § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
  • § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
  • § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
  • § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
  • § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
  • § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Alle Paragraphen des BGB →

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