§ 1617i BGBNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1) Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:
- 1.
- wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,
- 2.
- wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie
- a)
- diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
- b)
- diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
(2) Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.
(3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass
- 1.
- ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder
- 2.
- ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.
(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617i, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1617i BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1617i Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“
- § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.