Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1617c BGBName bei Namensänderung der Eltern

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1617c BGB (amtliche Fassung)

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1617c BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1617c Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“

  • § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
  • § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
  • § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
  • § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
  • § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
  • § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
  • § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Alle Paragraphen des BGB →

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