§ 1617f BGBGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wenn
- 1.
- die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört,
- 2.
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
- 3.
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. Eine unverheiratete volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
(5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1617f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1617f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1617f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“
- § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
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