Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1580 BGBAuskunftspflicht

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1580 BGB (amtliche Fassung)

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1580, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1580 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1580 Abs. 1 S. 1 BGB

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