§ 1577 BGBBedürftigkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1577, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1577 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1577 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung“
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB Auskunftspflicht
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