§ 1573 BGBUnterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
§ 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. -
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1573, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1573 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1573 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung“
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB Auskunftspflicht
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