§ 1570 BGBUnterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1570, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1570 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1570 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung“
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB Auskunftspflicht
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