§ 1578a BGBDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1578a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1578a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1578a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung“
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB Auskunftspflicht
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