§ 1579 BGBBeschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
- die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
- 2.
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- 3.
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- 4.
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- 5.
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- 6.
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- 7.
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- 8.
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1579, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1579 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1579 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung“
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB Auskunftspflicht
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