§ 1581 BGBLeistungsfähigkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1581, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1581 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1581 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge“
- § 1581 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- § 1583 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1584 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
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