Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1584 BGBRangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1584 BGB (amtliche Fassung)

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1584, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1584 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1584 Abs. 1 S. 1 BGB

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