Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1583 BGBEinfluss des Güterstands

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1583 BGB (amtliche Fassung)

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1583, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1583 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1583 Abs. 1 S. 1 BGB

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