Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1360b BGBZuvielleistung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1360b BGB (amtliche Fassung)

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1360b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1360b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1360b Abs. 1 S. 1 BGB

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