§ 1356 BGBHaushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1356, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1356 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1356 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354 BGB
- § 1355 BGB Ehename
- § 1355a BGB Begleitname
- § 1355b BGB Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358 BGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGB Zuvielleistung
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
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