§ 1360a BGBUmfang der Unterhaltspflicht
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1360a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1360a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1360a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354 BGB
- § 1355 BGB Ehename
- § 1355a BGB Begleitname
- § 1355b BGB Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358 BGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGB Zuvielleistung
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
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