§ 1357 BGBGeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§ 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 - 1 BvL 78/86; 1 BvL 79/86 -
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1357, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1357 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1357 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354 BGB
- § 1355 BGB Ehename
- § 1355a BGB Begleitname
- § 1355b BGB Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358 BGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGB Zuvielleistung
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.