Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1359 BGBUmfang der Sorgfaltspflicht

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1359 BGB (amtliche Fassung)

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1359, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1359 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1359 Abs. 1 S. 1 BGB

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