§ 1355a BGBBegleitname
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:
- 1.
- der Geburtsname dieses Ehegatten oder
- 2.
- der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1355a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1355a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1355a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354 BGB
- § 1355 BGB Ehename
- § 1355a BGB Begleitname
- § 1355b BGB Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358 BGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGB Zuvielleistung
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
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