§ 1198 BGBZulässige Umwandlungen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1198, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1198 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1198 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Grundschuld“
- § 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1193 BGB Kündigung
- § 1194 BGB Zahlungsort
- § 1195 BGB Inhabergrundschuld
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 1197 BGB Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen
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