§ 1199 BGBGesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1199, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1199 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1199 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rentenschuld“
- § 1199 BGB Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- § 1200 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1201 BGB Ablösungsrecht
- § 1202 BGB Kündigung
- § 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
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