Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1203 BGBZulässige Umwandlungen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1203 BGB (amtliche Fassung)

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1203, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1203 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1203 Abs. 1 S. 1 BGB

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