§ 1203 BGBZulässige Umwandlungen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1203, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1203 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1203 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rentenschuld“
- § 1199 BGB Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- § 1200 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1201 BGB Ablösungsrecht
- § 1202 BGB Kündigung
- § 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
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