Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1204 BGBGesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1204 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1204, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1204 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1204 Abs. 1 S. 1 BGB

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