§ 1208 BGBGutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1208, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1208 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1208 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“
- § 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB Bestellung
- § 1206 BGB Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB Nutzungspfand
- § 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
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