Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1207 BGBVerpfändung durch Nichtberechtigten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1207 BGB (amtliche Fassung)

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1207, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1207 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1207 Abs. 1 S. 1 BGB

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