§ 1202 BGBKündigung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1202, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1202 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1202 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rentenschuld“
- § 1199 BGB Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- § 1200 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1201 BGB Ablösungsrecht
- § 1202 BGB Kündigung
- § 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
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