§ 1201 BGBAblösungsrecht
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1201, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1201 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1201 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rentenschuld“
- § 1199 BGB Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- § 1200 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1201 BGB Ablösungsrecht
- § 1202 BGB Kündigung
- § 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
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