§ 1200 BGBAnwendbare Vorschriften
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 2: Rentenschuld
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1200, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1200 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1200 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rentenschuld“
- § 1199 BGB Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- § 1200 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1201 BGB Ablösungsrecht
- § 1202 BGB Kündigung
- § 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
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