Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1197 BGBAbweichungen von der Fremdgrundschuld

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1197 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1197, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1197 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1197 Abs. 1 S. 1 BGB

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