§ 1192 BGBAnwendbare Vorschriften
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1192, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1192 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1192 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Grundschuld“
- § 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1193 BGB Kündigung
- § 1194 BGB Zahlungsort
- § 1195 BGB Inhabergrundschuld
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 1197 BGB Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen
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