§ 1195 BGBInhabergrundschuld
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1195, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1195 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1195 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Grundschuld“
- § 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1193 BGB Kündigung
- § 1194 BGB Zahlungsort
- § 1195 BGB Inhabergrundschuld
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 1197 BGB Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen
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