§ 1193 BGBKündigung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1193, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1193 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1193 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Grundschuld“
- § 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1193 BGB Kündigung
- § 1194 BGB Zahlungsort
- § 1195 BGB Inhabergrundschuld
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 1197 BGB Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.