§ 1191 BGBGesetzlicher Inhalt der Grundschuld
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1191, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1191 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1191 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Grundschuld“
- § 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1193 BGB Kündigung
- § 1194 BGB Zahlungsort
- § 1195 BGB Inhabergrundschuld
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 1197 BGB Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen
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