Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1104 BGBAusschluss unbekannter Berechtigter

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1104 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1104, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1104 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1104 Abs. 1 S. 1 BGB

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