Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1100 BGBRechte des Käufers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1100 BGB (amtliche Fassung)

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1100, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1100 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1100 Abs. 1 S. 1 BGB

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