Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1099 BGBMitteilungen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1099 BGB (amtliche Fassung)

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1099, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1099 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1099 Abs. 1 S. 1 BGB

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