§ 1099 BGBMitteilungen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1099, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1099 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1099 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Vorkaufsrecht“
- § 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099 BGB Mitteilungen
- § 1100 BGB Rechte des Käufers
- § 1101 BGB Befreiung des Berechtigten
- § 1102 BGB Befreiung des Käufers
- § 1103 BGB Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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