§ 1097 BGBBestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1097, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1097 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1097 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Vorkaufsrecht“
- § 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099 BGB Mitteilungen
- § 1100 BGB Rechte des Käufers
- § 1101 BGB Befreiung des Berechtigten
- § 1102 BGB Befreiung des Käufers
- § 1103 BGB Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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