Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1097 BGBBestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1097 BGB (amtliche Fassung)

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1097, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1097 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1097 Abs. 1 S. 1 BGB

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