Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1103 BGBSubjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1103 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1103, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1103 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1103 Abs. 1 S. 1 BGB

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