§ 1103 BGBSubjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1103, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1103 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1103 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Vorkaufsrecht“
- § 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099 BGB Mitteilungen
- § 1100 BGB Rechte des Käufers
- § 1101 BGB Befreiung des Berechtigten
- § 1102 BGB Befreiung des Käufers
- § 1103 BGB Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.