§ 1094 BGBGesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1094, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1094 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1094 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Vorkaufsrecht“
- § 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099 BGB Mitteilungen
- § 1100 BGB Rechte des Käufers
- § 1101 BGB Befreiung des Berechtigten
- § 1102 BGB Befreiung des Käufers
- § 1103 BGB Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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