Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1094 BGBGesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1094 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1094, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1094 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1094 Abs. 1 S. 1 BGB

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