§ 1105 BGBGesetzlicher Inhalt der Reallast
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1105, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1105 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1105 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Reallasten“
- § 1105 BGB Gesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1106 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1107 BGB Einzelleistungen
- § 1108 BGB Persönliche Haftung des Eigentümers
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast
- § 1111 BGB Subjektiv-persönliche Reallast
- § 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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