Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1111 BGBSubjektiv-persönliche Reallast

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1111 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1111, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1111 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1111 Abs. 1 S. 1 BGB

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