§ 1112 BGBAusschluss unbekannter Berechtigter
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1112, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1112 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1112 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Reallasten“
- § 1105 BGB Gesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1106 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1107 BGB Einzelleistungen
- § 1108 BGB Persönliche Haftung des Eigentümers
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast
- § 1111 BGB Subjektiv-persönliche Reallast
- § 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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