Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1108 BGBPersönliche Haftung des Eigentümers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1108 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1108, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1108 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1108 Abs. 1 S. 1 BGB

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