§ 1108 BGBPersönliche Haftung des Eigentümers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten
(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1108, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1108 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1108 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Reallasten“
- § 1105 BGB Gesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1106 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1107 BGB Einzelleistungen
- § 1108 BGB Persönliche Haftung des Eigentümers
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast
- § 1111 BGB Subjektiv-persönliche Reallast
- § 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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