§ 1109 BGBTeilung des herrschenden Grundstücks
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1109, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1109 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1109 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Reallasten“
- § 1105 BGB Gesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1106 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1107 BGB Einzelleistungen
- § 1108 BGB Persönliche Haftung des Eigentümers
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast
- § 1111 BGB Subjektiv-persönliche Reallast
- § 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
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