Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1080 BGBNießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1080 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1080, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1080 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1080 Abs. 1 S. 1 BGB

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