§ 1080 BGBNießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1080, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1080 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1080 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten“
- § 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069 BGB Bestellung
- § 1070 BGB Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075 BGB Wirkung der Leistung
- § 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077 BGB Kündigung und Zahlung
- § 1078 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079 BGB Anlegung des Kapitals
- § 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081 BGB Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
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