Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1072 BGBBeendigung des Nießbrauchs

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1072 BGB (amtliche Fassung)

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1072, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1072 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1072 Abs. 1 S. 1 BGB

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