§ 1069 BGBBestellung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1069, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1069 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1069 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten“
- § 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069 BGB Bestellung
- § 1070 BGB Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075 BGB Wirkung der Leistung
- § 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077 BGB Kündigung und Zahlung
- § 1078 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079 BGB Anlegung des Kapitals
- § 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081 BGB Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
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